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   LAG Köln, 27.07.2018 - 9 Ta 114/18   

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https://dejure.org/2018,30134
LAG Köln, 27.07.2018 - 9 Ta 114/18 (https://dejure.org/2018,30134)
LAG Köln, Entscheidung vom 27.07.2018 - 9 Ta 114/18 (https://dejure.org/2018,30134)
LAG Köln, Entscheidung vom 27. Juli 2018 - 9 Ta 114/18 (https://dejure.org/2018,30134)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht des Arbeitnehmers zum Einsatz einer im Kündigungsschutzprozess vereinbarten Abfindung für die Prozesskosten; Berücksichtigung der durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe; Abfindung; Schonvermögen

  • rechtsportal.de

    ZPO § 115 Abs. 3
    Pflicht des Arbeitnehmers zum Einsatz einer im Kündigungsschutzprozess vereinbarten Abfindung für die Prozesskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2019, 100
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 24.04.2006 - 3 AZB 12/05

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Abfindung im

    Auszug aus LAG Köln, 27.07.2018 - 9 Ta 114/18
    1.) Auch für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen zum Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO und sind daher, soweit dies zumutbar ist, einzusetzen (BAG, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 AZB 12/05 -, BAGE 118, 47-50, Rn. 13; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18 -, Rn. 12, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 Ta 341/13 -, Rn. 11, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08. Juni 2012 - 5 Ta 103/12 -, Rn. 6, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 Ta 101/11 -, Rn. 4, juris; a.A. Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10).

    Denn auch durch Prozesserfolg erworbenes Vermögen muss eingesetzt werden, wenn der entsprechende Geldbetrag dem Antragsteller tatsächlich zugeflossen ist (BAG, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 AZB 12/05 -, BAGE 118, 47-50, Rn. 11).

    Da die Kosten oft nicht leicht ermittelt werden können, hatte das Bundesarbeitsgericht eine Typisierung als erforderlich angesehen und sie in Höhe des Schonbetrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vorgenommen (BAG, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 AZB 12/05 -, BAGE 118, 47-50, Rn. 10).

  • LAG Hamm, 26.01.2018 - 5 Ta 561/17

    Kapitallebensversicherung als Vermögen; Berechnung Schonvermögen

    Auszug aus LAG Köln, 27.07.2018 - 9 Ta 114/18
    Nach Anhebung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe in § 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 2.600,00 EUR auf 5.000,00 EUR können die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten nicht mehr typisierend in Höhe eines Schonbetrages für Ledige zusätzlich von der Abfindung abgesetzt werden (entgegen LAG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17, LAG 'Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18).

    Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17 -, Rn. 15, juris) und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18 -, Rn. 12, juris).

    (2) Aus der Erhöhung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe kann auch nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Übertragung auf die richterrechtlich geschaffene Typisierung erhöhter Aufwendungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche vornehmen wollte (so aber Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17 -, Rn. 15, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.04.2018 - 7 Ta 37/18

    Prozesskostenhilfe - Berechnung des einzusetzenden Vermögens nach der Neufassung

    Auszug aus LAG Köln, 27.07.2018 - 9 Ta 114/18
    Nach Anhebung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe in § 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 2.600,00 EUR auf 5.000,00 EUR können die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten nicht mehr typisierend in Höhe eines Schonbetrages für Ledige zusätzlich von der Abfindung abgesetzt werden (entgegen LAG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17, LAG 'Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18).

    1.) Auch für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen zum Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO und sind daher, soweit dies zumutbar ist, einzusetzen (BAG, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 AZB 12/05 -, BAGE 118, 47-50, Rn. 13; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18 -, Rn. 12, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 Ta 341/13 -, Rn. 11, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08. Juni 2012 - 5 Ta 103/12 -, Rn. 6, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 Ta 101/11 -, Rn. 4, juris; a.A. Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10).

    Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17 -, Rn. 15, juris) und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18 -, Rn. 12, juris).

  • BGH, 18.07.2007 - XII ZA 11/07

    Einsatz eines nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangten Vermögens für die

    Auszug aus LAG Köln, 27.07.2018 - 9 Ta 114/18
    Denn damit würde sie letztlich besser stehen als eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe bekommen hat und insoweit als finanziellen Erfolg des Rechtsstreits ebenfalls nur den Reingewinn, also das erzielte Vermögen abzüglich der dafür aufgewendeten Kosten, für sich verbuchen kann" (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 -, Rn. 17, juris).
  • BGH, 31.10.2007 - XII ZB 55/07

    Einsatz von durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangten Vermögens für

    Auszug aus LAG Köln, 27.07.2018 - 9 Ta 114/18
    Von diesem Restbetrag sind auf Grund der von der Klägerin erbrachten Nachweise folgende weiteren Beträge abzuziehen, da sie der Tilgung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten dienten und vorrangig dazu verwendet werden durften (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - XII ZB 55/07 -, Rn. 5, juris; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 120a ZPO, Rn. 17):.
  • LAG Köln, 22.04.2014 - 7 Ta 341/13

    Prozesskostenhilfe; Kündigungsschutzprozess; Abfindung; Abhilfeentscheidung

    Auszug aus LAG Köln, 27.07.2018 - 9 Ta 114/18
    1.) Auch für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen zum Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO und sind daher, soweit dies zumutbar ist, einzusetzen (BAG, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 AZB 12/05 -, BAGE 118, 47-50, Rn. 13; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18 -, Rn. 12, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 Ta 341/13 -, Rn. 11, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08. Juni 2012 - 5 Ta 103/12 -, Rn. 6, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 Ta 101/11 -, Rn. 4, juris; a.A. Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.10.2008 - 15 Ta 1984/08

    Prozesskostenhilfe - Berücksichtigung einer gezahlten Abfindung - Schonvermögen

    Auszug aus LAG Köln, 27.07.2018 - 9 Ta 114/18
    Dieser Rechtsprechung sind die Landesarbeitsgerichte gefolgt (etwa Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 23. April 2010 - 11 Ta 409/09 -, Rn. 6, juris; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Oktober 2008 - 15 Ta 1984/08 -, Rn. 6, juris).
  • LAG Köln, 24.08.2011 - 1 Ta 101/11

    Vermögensberechnung bei der Prozesskostenhilfe; Teilanrechnung einer

    Auszug aus LAG Köln, 27.07.2018 - 9 Ta 114/18
    1.) Auch für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen zum Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO und sind daher, soweit dies zumutbar ist, einzusetzen (BAG, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 AZB 12/05 -, BAGE 118, 47-50, Rn. 13; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18 -, Rn. 12, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 Ta 341/13 -, Rn. 11, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08. Juni 2012 - 5 Ta 103/12 -, Rn. 6, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 Ta 101/11 -, Rn. 4, juris; a.A. Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10).
  • LAG Köln, 08.06.2012 - 5 Ta 103/12

    Einsatz für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlter Abfindungen für die

    Auszug aus LAG Köln, 27.07.2018 - 9 Ta 114/18
    1.) Auch für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen zum Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO und sind daher, soweit dies zumutbar ist, einzusetzen (BAG, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 AZB 12/05 -, BAGE 118, 47-50, Rn. 13; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18 -, Rn. 12, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 22. April 2014 - 7 Ta 341/13 -, Rn. 11, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08. Juni 2012 - 5 Ta 103/12 -, Rn. 6, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 Ta 101/11 -, Rn. 4, juris; a.A. Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10).
  • LAG Köln, 23.04.2010 - 11 Ta 409/09

    Zumutbarer Einsatz einer Arbeitsplatzabfindung zur Deckung der Prozesskosten

    Auszug aus LAG Köln, 27.07.2018 - 9 Ta 114/18
    Dieser Rechtsprechung sind die Landesarbeitsgerichte gefolgt (etwa Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 23. April 2010 - 11 Ta 409/09 -, Rn. 6, juris; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Oktober 2008 - 15 Ta 1984/08 -, Rn. 6, juris).
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